BVLH zur BTW 2017

Druckversion der Seite: LM-Kontrollen

Wirksame Kontrolle statt Konsumentensteuerung

Die Bundesregierung und eine Reihe von Bundesländern haben sich das Ziel gesetzt, die Kontrolle von Lebensmittelunternehmen für Bürger transparenter zu gestalten. So sieht beispielsweise das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) vor, dass mutmaßliche Gesetzesverstöße veröffentlicht werden, noch bevor diese rechtskräftig festgestellt worden sind. In Nordrhein-Westfalen können Kontrollergebnisse der Lebensmittelüberwachung auf der Grundlage des Kontrollergebnis-Transparenz-Gesetzes (KTG) veröffentlicht werden.

Nach dem Willen der Gesetzgeber sollen sowohl die entsprechende Norm im LFGB als auch das KTG in erster Linie der Verbraucherinformation dienen. Das ist allerdings nur die eine Seite der Medaille. Denn durch die Veröffentlichung wird der Verbraucher auch in seiner Kaufentscheidung beeinflusst, womit sich solche Normen als Instrumente der Konsumentensteuerung erweisen. Da eine solche Beeinflussung zur Kaufzurückhaltung und damit zu Umsatzeinbußen führen kann, fungiert eine Veröffentlichung von Kontrollergebnissen zusätzlich zu den weiterhin geltenden Straf- und Bußgeldtatbeständen als Nebenstrafe.

Eine solche Nebenstrafe kann bereits wirken, noch bevor ein Gericht abschließend darüber entschieden hat, ob ein Gesetzesverstoß tatsächlich vorliegt, beziehungsweise ob die Lebensmittelkontrolle ordnungsgemäß durchgefügt wurde. Das ist verfassungsrechtlich bedenklich, da laut Grundgesetz für jeden Bürger der Rechtsweg offen steht, wenn er durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird.

Das Gegenargument, der Betroffene könne Rechtsmittel einlegen und den Verwaltungsakt gerichtlich überprüfen lassen, überzeugt nicht. Denn, muss ein Bußgeld erst gezahlt werden, wenn dies richterlich festgestellt wurde, wirken Kaufzurückhaltung und ein damit einhergehender Umsatzrückgang sofort und gegebenenfalls irreversibel.

Keine Frage: Sauberkeit und Hygiene in den Märkten sind unverzichtbar. Die Handelshäuser verfügen über wirksame Eigenkontrollsysteme, die durch die Behörden überprüft werden, ebenso wie die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Dieses Zusammenspiel wird vom Lebensmittelhandel ausdrücklich begrüßt.


„Transparenzvorschriften – wie das Hygienebarometer – stigmatisieren, steuern Konsumentenverhalten und  führen in die Irre.“



Unsere Forderungen an die Politik

  • Der BVLH lehnt vermeintliche Transparenzvorschriften mit konsumentensteuernder Wirkung ab. Solche Instrumente nehmen die Stigmatisierung der Betroffenen billigend in Kauf und greifen erheblich in Grundrechte der Unternehmer ein.
  • Die den Vorschriften zugrundeliegenden Kontrollvorgaben sind weder eindeutig noch detailliert genug und lassen einen zu großen Auslegungsspielraum zu. Die angewandte Bewertungsmatrix ist für die Verbraucherinformation ungeeignet. Der zuständige Gesetzgeber nimmt daher das Risiko in Kauf, dass Verbraucher das Ergebnis unter Umständen falsch einordnen.
  • Statt konsumentensteuernde Vorschriften zu erlassen, sollte der bestehende lebensmittelrechtliche Rahmen ausgeschöpft werden. Er bietet den Überwachungsbehörden die notwendigen Instrumente, um auf Verstöße angemessen zu reagieren. Liegen in einem Betrieb gravierende Mängel vor, die nicht abgestellt werden, sind solche Einrichtungen zu schließen.
  • Darüber hinaus sollten Überwachungsbehörden so ausgestattet werden, dass sie ihre Aufgaben vollumfänglich erfüllen können.